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   LAG Düsseldorf, 25.08.2015 - 8 Sa 329/15   

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LAG Düsseldorf, 25.08.2015 - 8 Sa 329/15 (https://dejure.org/2015,47597)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2015 - 8 Sa 329/15 (https://dejure.org/2015,47597)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. August 2015 - 8 Sa 329/15 (https://dejure.org/2015,47597)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

    Das Landesarbeitsgericht, das im Einverständnis mit den Parteien die Zeugenaussage des Betriebsratsmitglieds G in dem vor dem Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 8 Sa 329/15 - geführten Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat (zur Verwertung schriftlicher Aussagen und von Protokollen über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises vgl. etwa: BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - Rn. 20 mwN; BGH 12. Juli 2013 - V ZR 85/12 - Rn. 7 f. mwN), ist zu der Überzeugung gelangt, das Betriebsratsmitglied G habe die Ladung zur Betriebsratssitzung am 4. Juni 2014 unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens am 3. Juni 2014 erhalten und sei deshalb rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Betriebsratssitzung geladen worden.
  • LAG Düsseldorf, 16.06.2016 - 11 Sa 352/15

    Ein bloßer Gesellschafterwechsel stellt keinen Unternehmensübergang im Sinne der

    In dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 Sa 329/15 hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts durch zeugenschaftliche Vernehmung des Betriebsratsmitglieds H. Beweis erhoben über dessen ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsratssitzung vom 04.06.2015.

    Das haben bereits mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten erkannt (vgl. LAG Düsseldorf vom 25.08.2015 - 8 Sa 329/15; LAG Düsseldorf vom 20.11.2015 - 6 Sa 574/15; LAG Düsseldorf vom 27.11.2015 - 9 Sa 333/15 und - 9 Sa 606/15).

    Die klagende Partei hat sich hinsichtlich des Beweisthemas, welches Gegenstand der Beweisaufnahme in dem Verfahren 8 Sa 329/15 war, ausdrücklich auf die in der Sitzungsniederschrift vom 25.08.2015 protokollierte Aussage des Zeugen H. im vorgenannten Verfahren bezogen.

    In dieser Bewertung folgt die erkennende Kammer den Feststellungen verschiedener Kammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in parallel gelagerten Rechtsstreiten (z. B. LAG Düsseldorf vom 25.08.2015 - 8 Sa 329/15; LAG Düsseldorf vom 20.11.2015 - 6 Sa 574/15; LAG Düsseldorf vom 27.11.2015 - 9 Sa 333/15 und - 9 Sa 606/15) und macht sich die zugrundeliegenden Erwägungen - insbesondere der 6. Kammer - wie folgt zu eigen:.

  • LAG Düsseldorf, 20.11.2015 - 6 Sa 574/15

    Begriff des Betriebsübergangs

    Das Betriebsratsmitglied I.-Q. H. ist am 25.08.2015 in einem Parallelverfahren vor der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts (AZ: 8 Sa 329/15) hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Ladung zur Betriebsratssitzung vom 04.06.2015 als Zeuge vernommen worden.

    Die Klägerin hat sich hinsichtlich des Beweisthemas, welches Gegenstand der Beweisaufnahme in dem Verfahren 8 Sa 329/15 war, ausdrücklich auf die in der Sitzungsniederschrift vom 25.08.2015 protokollierte Aussage des Zeugen H. im vorgenannten Verfahren bezogen.

  • LAG Düsseldorf, 17.12.2015 - 13 Sa 372/15

    Unternehmensübergang

    Die Vernehmungsprotokolle der Aussage des Zeugen H. aus dem Verfahren der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf (- 8 Sa 329/15 -, Sitzungsniederschrift vom 25.08.2015) sowie des Zeugen C. im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen (- 1 Ca 3023/14, Sitzungsniederschrift vom 19.02.2015) lagen der Berufungskammer vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    (1) Zu einem in den maßgeblichen Punkten vergleichbaren Sachverhalt hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung vom 25.08.2015 (- 8 Sa 329/15 -) wie folgt ausgeführt:.

  • LAG Düsseldorf, 19.11.2015 - 5 Sa 780/15

    Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Verwertung der Sitzungsprotokolle vom 19.02.2015 in der Sache 1 Ca 3129/14 (5 Sa 781/15) und vom 25.08.2015 in der Sache 8 Sa 329/15 im Wege des Urkundsbeweises bezüglich der Aussagen der Zeugen C. und H.

    Da auch insoweit ein Klarstellungsbedarf bestand, dass diesbezügliche Einkommenseinbußen während der Laufzeit der Änderungsvereinbarung im Sinne eines diesbezüglichen endgültigen Verzichts, nicht aber als bloße Stundung gemeint sein sollen, ist diese Klausel nach Auffassung der Kammer dann auch nur in diesem Sinne auszulegen und zu verstehen, wobei sie - mit einem solchen lediglich klarstellenden Inhalt verstanden - auch nicht, wie von der 8. Kammer in ihrem Urteil vom 25.08.2015 in der Sache 8 Sa 329/15 thematisiert, als überraschend zu beanstanden wäre.

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 858/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

    Das Landesarbeitsgericht, das im Einverständnis mit den Parteien die Zeugenaussage des Betriebsratsmitglieds G in dem vor dem Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 8 Sa 329/15 - geführten Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat (zur Verwertung schriftlicher Aussagen und von Protokollen über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises vgl. etwa: BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - Rn. 20 mwN; BGH 12. Juli 2013 - V ZR 85/12 - Rn. 7 f. mwN), ist zu der Überzeugung gelangt, das Betriebsratsmitglied G habe die Ladung zur Betriebsratssitzung am 4. Juni 2014 unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens am 3. Juni 2014 erhalten und sei deshalb rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Betriebsratssitzung geladen worden.
  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 860/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

    Das Landesarbeitsgericht, das im Einverständnis mit den Parteien die Zeugenaussage des Betriebsratsmitglieds G in dem vor dem Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 8 Sa 329/15 - geführten Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat (zur Verwertung schriftlicher Aussagen und von Protokollen über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises vgl. etwa: BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - Rn. 20 mwN; BGH 12. Juli 2013 - V ZR 85/12 - Rn. 7 f. mwN), ist zu der Überzeugung gelangt, das Betriebsratsmitglied G habe die Ladung zur Betriebsratssitzung am 4. Juni 2014 unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens am 3. Juni 2014 erhalten und sei deshalb rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Betriebsratssitzung geladen worden.
  • LAG Düsseldorf, 25.08.2015 - 8 Sa 330/15

    Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem

    Das Gericht hat Urkundsbeweis erhoben im Hinblick auf die im Parallelrechtsstreit C. ./. Fachklinik Rhein/Ruhr (Az. 8 Sa 329/15) am 25.08.2015 durchgeführte Zeugenvernehmung des Zeugen H.
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